FAQs

Warum gibt es die Landtierarztquote?

Die Landtierarztquote dient dazu, die nutztierärztliche Versorgung in Bayern in den Regionen zu sichern, die unterversorgt oder von der Unterversorgung bedroht sind (Bedarfsgebiete). In ländlichen Regionen in Bayern ist der Mangel an Nutztierärztinnen und Nutztierärzten bereits heute spürbar. Nach einer Studie der LMU München ist in den kommenden Jahren in einigen Regionen Bayerns mit einer tierärztlichen Unterversorgung insbesondere bei rinderhaltenden Betrieben zu rechnen.

Im Rahmen der Landtierarztquote werden bis zu 10% der an der LMU München pro Jahr zur Verfügung stehenden Tiermedizinstudienplätze vorab für Studienbewerberinnen und -bewerber vergeben, die ein besonderes Interesse an der nutztiermedizinischen Tätigkeit im ländlichen Raum aufweisen. Dieses besondere Interesse wird durch die vertragliche Verpflichtung bekundet, nach dem Abschluss des Studiums als Tierärztin oder Tierarzt in einem unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiet in Bayern (=Bedarfsgebiet) für einen Zeitraum von zehn Jahren als niedergelassene oder angestellte Tierärztin oder Tierarzt tätig zu sein. Für die Zulassung gelten andere Kriterien als für das zentrale Zulassungsverfahren zum Studium der Tiermedizin über die Stiftung für Hochschulzulassung.


Fristen und Termine

Beginn Bewerbungsverfahren Wintersemester 2025/2026: 01.02.2025

Das Online-Bewerberportal ist für die Antragstellung geöffnet.

Ende Bewerbungsverfahren: 28.02.2025

Letzte Möglichkeit zur Abgabe der elektronischen Bewerbung (gesetzliche Ausschlussfrist!).

Versand der Einladungen zu den Auswahlgesprächen per E-Mail: ab 28.04.2025

Auf der zweiten Stufe finden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche statt, zu denen doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens.

Auswahlgespräche: ab 12.05.2025

In den Auswahlgesprächen werden die relevanten Kernkompetenzen, die fachspezifische persönliche Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber bewertet. Die Auswahlgespräche finden an der Tiermedizinischen Fakultät der LMU München (Oberschleißheim) statt.

Benachrichtigung der erfolgreichen Bewerber: ab Mitte Juni

Im Juni werden die erfolgreichen Bewerber per E-Mail benachrichtigt. Sie erhalten dann vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen vorunterzeichneten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsvertrag in zweifacher Ausfertigung, wovon sie ein Exemplar innerhalb einer Woche nach Zugang unterschrieben beim Landesamt einreichen müssen. Sollte diese Frist versäumt werden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber bis zum ersten Werktag des Monats Juli vom Vertrag zurückgetreten, geht der Studienplatz an die nächste Bewerberin oder den nächsten Bewerber. Frist zur Rücksendung des unterschriebenen Vertrags: innerhalb einer Woche nach Zugang

Mitteilung der ausgewählten Bewerber an die Stiftung für Hochschulzulassung: ab Mitte Juli 2025

Mitte Juli werden dann die Bewerber, welche den Vertrag fristgerecht und unterschrieben beim Landesamt eingereicht haben, der Stiftung für Hochschulzulassung benannt.

Zulassungs- und Ablehnungsbescheide: August 2025

Im August erhalten die zugelassenen Bewerber dann einen Zulassungsbescheid von der Stiftung für Hochschulzulassung; zeitgleich werden vom LGL die Ablehnungsbescheide an alle nicht zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber versendet.


Was ist das Bedarfsgebiet?

Bedarfsgebiete sind Landkreise, in denen das vorhandene Angebot tierärztlicher Leistungen zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung der vorhandenen Nutztierbestände an Rindern oder Schweinen nicht ausreichend ist. Sie werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres und erstmalig für das Kalenderjahr 2030 ermittelt und im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht. Die Ermittlung basiert auf einer Bedarfsanalyse, die u.a. neben der derzeitigen nutztierärztlichen Versorgungslage auch eine Prognoseentscheidung zum künftigen Bedarf an Nutztierärztinnen und Nutztierärzten erfordert.

Bei der Zuteilung des Bedarfsgebietes werden Ortswünsche und Wünsche im Zusammenhang mit der Tätigkeit so gut als möglich berücksichtigt.


Vor der Bewerbung
Ich habe ein dreiwöchiges Praktikum in einer Klinik für Nutztiere und anschließend ein weiteres zweiwöchiges Praktikum in einer anderen Nutztierpraxis absolviert. Werden diese Praktika anerkannt und wie viele Punkte werden dafür vergeben?

Ja, beide Praktika werden anerkannt. Die Praktika können bei verschiedenen Einrichtungen auch mit zeitlicher Unterbrechung durchgeführt werden. Entscheidend für die Punktebewertung ist die Gesamtanzahl der geleisteten Praktikumswochen. In dem genannten Beispiel ergibt sich eine Gesamtwochenzahl von fünf Wochen, wofür 5 Punkte vergeben werden.

Ich habe ein Praktikum über zwölf Wochen in einer Nutztierpraxis absolviert. Wie viele Punkte erhalte ich dafür in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens?

Für das Praktikum erhalten Sie in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens die maximale Punktzahl von 20 Punkten. Eine Praktikumsdauer von mehr als zehn Wochen führt nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der Punktzahl.

Ich habe ein sechswöchiges Praktikum in einer Kleintierklinik abgeleistet. Wird dies anerkannt?

Praktika im Bereich der Nutztiermedizin vermitteln einen spezifischen Eindruck von den Anforderungen dieses Tätigkeitsbereichs. Sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die Bewerbung um einen Studienplatz mit einer realistischen Einschätzung der späteren Tätigkeit erfolgt. Aus diesem Grund werden nur Praktika im Bereich der Nutztiermedizin mit entsprechender Gewichtung für die Punktevergabe im Auswahlverfahren der Landtierarztquote einbezogen. Praktika in der Kleintierpraxis finden in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung.

Ich habe mehr als eine abgeschlossene Ausbildung in einem der anerkannten Berufe. Werden beide Berufsausbildungen in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens miteinbezogen?

Es wird nur eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Berufsausübung über sechs Monate anerkannt. Falls in beiden Berufen nach der abgeschlossenen Ausbildung für sechs Monate gearbeitet wurde, so gelten beide Ausbildungen gleichwertig, diese werden jedoch nicht doppelt gewertet. Es ergibt sich eine maximale Punktzahl von 30 Punkten (25 Punkte für die abgeschlossene Berufsausbildung und 5 Punkte für die sechs monatige Berufserfahrung).

Werden auch Praktika außerhalb der Nutztierpraxis anerkannt?

Praktika im Bereich der Nutztiermedizin vermitteln einen spezifischen Eindruck von den Anforderungen dieses Tätigkeitsbereichs. Sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die Bewerbung um einen Studienplatz mit einer realistischen Einschätzung der späteren Tätigkeit erfolgt. Aus diesem Grund werden nur Praktika im Bereich der Nutztiermedizin mit entsprechender Gewichtung für die Punktevergabe im Auswahlverfahren der Landtierarztquote einbezogen. Praktika außerhalb der Nutztierpraxis werden im Einzelfall geprüft. Möglich sind beispielsweise Praktika in Rinder-/oder Schweinekliniken, Besamungsstationen oder beim Tiergesundheitsdienst.

Brauche ich für die Bewerbung auch die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung?

Ja. Du benötigst die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH). Diese erhältst Du durch die Registrierung unter https://www.hochschulstart.de, dem Bewerbungsportal der SfH. Die Registrierung im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) ist zwingend vor der Bewerbung für die Landarztquote durchzuführen, um die Bewerber-ID zu erhalten.

Welche Unterlagen und Nachweise brauche ich für die Bewerbung?

Eine Übersicht über die vorzubereitenden und vorzulegenden Nachweise kannst du hier erhalten. So kannst du die für dich relevanten Unterlagen schon vor dem Ausfüllen der Bewerbung zusammenstellen. Das Bewerberportal fordert dich dann abhängig von deinen Angaben jeweils zum Hochladen der erforderlichen Nachweise auf.

Kann ich meine Nachweise nach dem 28.02.2025 noch nachreichen?

Nein. Die notwendigen Nachweise müssen mit Deiner Bewerbung bis zum 28.02.2025, 24:00h, über das Bewerberportal hochgeladen worden sein, um Berücksichtigung finden zu können.

Zeiten der Berufstätigkeit und Praktikumszeiten können über eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Welche Anforderungen werden an die eidesstattliche Versicherung gestellt?

Ein Muster für die eidesstattliche Versicherung steht zum Download bereit.

Ich habe meine Nachweise nur im Bewerberportal hochgeladen, reicht das aus?

Ja, ein postalischer Versand ist nicht erforderlich.

Werde ich benachrichtigt, wenn ich vergesse, Unterlagen einzureichen?

Nein. Das LGL wird keine Nachforderungen stellen. Es werden nur die Angaben im Verfahren Berücksichtigung finden, die auch durch die geforderten Nachweise belegt werden können. Für den vollständigen und rechtzeitigen Eingang der Unterlagen haben Sie Sorge zu tragen.

Ich wohne nicht in Bayern. Kann ich mich trotzdem bewerben?

Für die Bewerbung oder das Studium ist ein Wohnsitz in Bayern keine Voraussetzung, die Zulassung zum Studium erfolgt jedoch nur an der LMU München in Bayern. Die spätere Tätigkeit in der Nutztiermedizin muss in einem bayerischen Bedarfsgebiet erfolgen.

Gibt es einen NC für die Landtierarztquote?

Nein. Es muss nur die Hochschulzugangsberechtigung vorliegen. Die Durchschnittsnote ist kein Auswahlkriterium und findet im Verfahren keine Beachtung.

Ich mache mein Abitur erst im laufenden Jahr, kann ich mich trotzdem schon für das nächste Wintersemester bewerben und das Abiturzeugnis nachreichen?

Nein. Für die Bewerbung muss die Hochschulzugangsberechtigung zwingend vorgelegt werden. Aktuelle Abiturjahrgänge können sich deshalb erstmals für das darauffolgende Wintersemester bewerben.

Muss ich einen Studieneignungstest (z.B. Test für medizinische Studiengänge) machen?

Ja, die Teilnahme an einem strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest (z.B. TMS) und der Nachweis des Ergebnisses sind verpflichtend.

Welcher Studieneignungstest kann vorgelegt werden?

Um in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens Berücksichtigung finden zu können, muss der Nachweis über das Ergebnis eines in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests vorgelegt werden. Der Nachweis muss erkennen lassen, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein kleineres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang). Beispielsweise entspricht der Test für medizinische Studiengänge diesen Voraussetzungen. Bitte beachte, dass dieser Studieneignungstest nicht durch das LGL abgenommen werden wird, sondern das Ergebnis eines solchen Tests zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits vorliegen muss, um im Verfahren gewertet werden zu können.

Ich nehme im Mai am TMS teil. Kann ich das Testergebnis nachreichen, damit der TMS für die aktuelle Bewerbung im Wintersemester noch berücksichtigt wird?

Nein. Das Ergebnis des TMS muss bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung, also spätestens zum 28.02.2025 dem Landesamt vorgelegt werden. Das Ergebnis des TMS 2025 kann nicht nachgereicht werden und findet daher erstmals mit einer Bewerbung für das Wintersemester 2026/27 Berücksichtigung. Weitere Informationen zum TMS erhältst Du unter https://www.tms-info.org/.

Welche Ausbildungen und Berufe werden berücksichtigt?

Berücksichtigt werden folgende abgeschlossenen Berufsausbildungen:

  • Landwirt/in,
  • Pferdewirt/in,
  • Tiermedizinische/r Fachangestellte/r,
  • Tierpfleger/in,
  • Tierwirt/in,
  • Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in.

Hier gibt es 25 Punkte für eine abgeschlossene Berufsausbildung und fünf Punkte für sechs Monate Berufsausübung in diesem Beruf.

Ich befinde mich noch in der Ausbildung, kann ich mein Ausbildungszeugnis nachreichen?

Nein. Es können nur abgeschlossene Ausbildungen berücksichtigt werden. Nachweise über Ausbildungen, die nach dem 28.02.2025, 24:00h, beendet werden, können nicht berücksichtigt werden und brauchen daher nicht nachgereicht werden.

Welche Praktika können berücksichtigt werden?

Es werden Praktika im Bereich der Nutztiermedizin mit Schwerpunkt Rind und Schwein berücksichtigt:

  • 20 Punkte für ein zehnwöchiges Praktikum,
  • 15 Punkte für ein achtwöchiges Praktikum,
  • 10 Punkte für ein sechswöchiges Praktikum oder
  • 5 Punkte für ein vierwöchiges Praktikum.
Ich befinde mich aktuell noch im Praktikum, kann ich meine Bestätigung nachreichen?

Nein. Die Bestätigung muss innerhalb des Bewerbungszeitraums vorgelegt werden.

Wie hoch sind meine Chancen auf Zulassung?

Deine Chancen lassen sich vorab nicht sicher abschätzen. Sie hängen im ersten Schritt davon ab, wie Du bei den Vorleistungen gegenüber Deinen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern abschneidest (Studieneignungstest, einschlägige Ausbildungs- und Tätigkeitszeiten, Praktikum). Bei den Bewerbungen mit den besten Vorleistungen (erste Stufe des Auswahlverfahrens) kommt es dann darauf an, wie Du dich in den Auswahlgesprächen (zweite Stufe des Auswahlverfahrens) präsentierst. Dazu werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, wie Studienplätze zu vergeben sind.

Wird meine Bewerbung automatisch auch für das bundesweite Vergabeverfahren für Tiermedizinstudienplätze berücksichtigt?

Nein. Deine Bewerbung wird nicht automatisch berücksichtigt. Willst Du neben der Bewerbung für einen Studienplatz im Rahmen der bayerischen Landtierarztquote auch am bundesweiten Zulassungsverfahren für Tiermedizinstudienplätze teilnehmen, musst Du dich zusätzlich auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Umgekehrt ersetzt eine Bewerbung im bundesweiten Zulassungsverfahren nicht die Bewerbung für einen Studienplatz im Rahmen der bayerischen Landtierarztquote und schließt sie auch nicht aus.

Bitte beachte: Die Auswahl im Rahmen der Landtierarztquote geht dem bundesweiten Auswahlverfahren vor. Sobald Du also für einen Studienplatz im Rahmen der bayerischen Landtierarztquote zugelassen wirst, wirst Du von dem weiteren bundesweiten Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung ausgeschlossen.

Kann ich mich erneut bewerben, falls ich keinen Studienplatz bekomme?

Ja. Hast Du in der Zwischenzeit etwa (weitere) einschlägige berufliche Tätigkeitszeiten oder Zeiten eines Praktikums im Bereich der Nutztiermedizin abgeleistet, kannst Du damit die Chance auf eine Zulassung bei einer erneuten Bewerbung erhöhen.

Ist die Bewerbung auch als Zweitstudium möglich?

Ja. Auch Zweitstudienbewerber werden sich über diese Quoten bewerben können.

Wo kann ich Kopien beglaubigen lassen?

Fotokopien können bei jeder öffentlichen Stelle, die ein Dienstsiegel führt, beglaubigt werden, z.B. bei der Stadtverwaltung, bei Notaren oder in der Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat. Je nach ausstellender Einrichtung kann diese Gebühren für die Beglaubigung erheben.


Das Bewerbungsverfahren
Wie gestaltet sich die Punktevergabe in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens und wie ergibt sich die Rangfolge für die zweite Stufe (das Auswahlgespräch)?

Tabellarische Übersicht der Punktevergabe in der ersten Stufe:

Maßnahme Punktzahl Anmerkung
Studieneignungstest Max. 50 Punkte Formel für die Berechnung der Punkte:
Formel: Prozentrang geteilt durch 100 mal 50 Punkte ist gleich Punktwert für Studieneignungstest
Berufsausbildung (abgeschlossen) Max. 25 Punkte Es wird nur eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Berufsausübung über sechs Monate anerkannt.
Berufsausübung: Sechs Monate in diesem Beruf Max. 5 Punkte Im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung.
Praktika im Bereich der Nutztiermedizin
a) Zehnwöchiges Praktikum
b) Achtwöchiges Praktikum
c) Sechswöchiges Praktikum
d) Vierwöchiges Praktikum
Max. 20 Punkte
a) 20 Punkte
b) 15 Punkte
c) 10 Punkte
d) 5 Punkte
Eine Dauer von mehr als zehn Wochen führt nicht zu einer weiteren Erhöhung der Punktzahl. Das Praktikum kann bei verschiedenen Einrichtungen auch mit zeitlichen Unterbrechungen durchgeführt werden. Entscheidend für die Punktebewertung ist die Gesamtwochenzahl.

Das Auswahlverfahren wird vom Landesamt in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt. Auf der ersten Stufe sind maximal 100 Punkte zu erreichen.

Der Rangplatz für die erste Stufe richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. Bei gleichem Punktwert entscheidet jeweils zunächst der höhere Punktwert des Studieneignungstestes, sodann der höhere Punktwert der Berufsausbildung und-übung und dann das Los über den Rangplatz. Die Einladungen zum Auswahlgespräch (Stufe 2) erfolgen nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens. Die Bewertung der Auswahlgespräche erfolgt nach einer Punkteskala, auf deren Grundlage eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 % in eine abschließende Rangliste ein.

Ich habe mich bereits im Vorjahr beworben. Muss ich alle Unterlagen nochmal einsenden?

Ja. Bei einer wiederholten Bewerbung musst Du einen vollständig neuen Antrag stellen und alle Unterlagen nochmals hochladen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der aktuelle Stand deiner Qualifikationen berücksichtigt wird.

Ich kann meine Nachweise nicht im Bewerberportal hochladen, was kann ich tun?

Alle Felder zum Hochladen von Dokumenten sind auf 2 MB Dokumentengröße beschränkt. Es kann auch jeweils nur ein (ggf. mehrseitiges) Dokument hochgeladen werden. Füge bitte mehrseitige Dokumente (z.B. das Abiturzeugnis) zu einem pdf-Dokument zusammen und skaliere die Auflösung evtl. herunter. (z.B. 150 dpi monochrom). Hierfür gibt es frei verfügbare Software online.

Wie kann ich den aktuellen Stand meiner Bewerbung erfahren?

Du erhältst eine Eingangsbestätigung zu deinem Antrag per E-Mail. Wenn Du zu den Auswahlgesprächen zugelassen wirst, erhältst Du eine Einladung per E-Mail.
Bitte sieh davon ab, dich telefonisch oder per E-Mail nach dem Sachstand deiner Bewerbung zu erkundigen. Bevor nicht die Prüfung sämtlicher Bewerbungen abgeschlossen ist, liegen uns keine Informationen zur Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber vor.

Meine persönlichen Daten haben sich geändert (E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Name).

Es ist unbedingt erforderlich, dass Du dem LGL deine neuen Daten unter Nennung deiner Bewerbernummer mitteilst. Du kannst dafür einen Vordruck verwenden:
Mitteilung über Namens- oder Adressänderung (DOCX)
Die Mitteilung kann als pdf-Dokument über dein persönliches Postfach im Bewerberportal hochgeladen werden.


Der Verpflichtungsvertrag
Warum muss ich einen Vertrag abschließen?

Die Studienplätze im Rahmen der Landtierarztquote sind durch einen besonderen öffentlichen Bedarf begründet. Zur Absicherung, dass die über die Landtierarztquote studierenden Tiermedizinerinnen und Tiermediziner auch für diesen Bedarf zur Verfügung stehen, muss vor Zuteilung des Studienplatzes ein öffentlich-rechtlicher Verpflichtungsvertrag zwischen ihnen und dem Freistaat Bayern geschlossen werden.

Welche Verpflichtungen gehe ich durch diesen Vertrag ein?

Du verpflichtest dich, unverzüglich nach dem Studium oder einer weiterführenden Ausbildung nach dem Studium für mindestens zehn Jahre in bayerischen Bedarfsgebieten eine tierärztliche Tätigkeit in der Nutztierversorgung mit Schwerpunkt Rind oder Schwerpunkt Schwein auszuüben.

Was passiert, wenn ich gegen meine vertraglichen Verpflichtungen verstoße?

Der Vertrag sieht eine Vertragsstrafe von 250.000,00 € für solche Verstoße vor.

Kann ich den Vertrag vor meiner Bewerbung einsehen?

Ja. Die Muster der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverträge findest Du hier . Du musst den jeweiligen Vertrag auch vor Einreichen deiner Bewerbung zur Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme bestätigen.

Wann wird der Vertrag geschlossen?

Solltest Du sowohl in der ersten als auch der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens erfolgreich sein, wird dir ein Studienplatz zugeteilt. Die Zuteilung steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Verpflichtungsvertrag wirksam zwischen dir und dem Freistaat Bayern geschlossen wird. Du erhältst daher mit der – aufschiebend bedingten – Zusage einen vom LGL vorunterzeichneten Vertrag in zweifacher Ausfertigung. Ein Exemplar musst Du dann innerhalb einer Woche nach Zugang unterschrieben beim LGL einreichen.

Was passiert, wenn ich den Vertrag nicht fristgerecht einreiche?

Die Zuteilung des Studienplatzes kann nicht erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Achte daher bitte darauf, dass Du nach den Auswahlgesprächen regelmäßigen Zugriff auf den Posteingang der von dir bei der Bewerbung angegebenen Adresse hast.

Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Ja. Die Bewerberinnen und Bewerber können bis zum ersten Werktag des Monats Juli des Bewerbungsjahres vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an das LGL zurücktreten.

Was passiert, wenn ich das Tiermedizinstudium nicht erfolgreich abschließe?

Das Vertragsverhältnis endet, wenn Du eine tierärztliche Prüfung oder einen Abschnitt der tierärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hast. Dies ist keine Pflichtverletzung, für welche eine Strafzahlung zu leisten ist.

Kann ich mich nach dem Studium vor Beginn der Tätigkeit weiter qualifizieren?

Der Beginn der zehnjährigen Tätigkeit in einem Bedarfsgebiet kann um zwei Jahre verschoben werden, wenn du unverzüglich nach dem Studium eine Tätigkeit aufnimmst, durch die du eine weitergehende Qualifikation im Bereich der Nutztiermedizin mit Schwerpunkt Rind oder Schwerpunkt Schwein erwirbst. Sofern eine Dissertation im Bereich der Rinder- oder Schweinemedizin angefertigt oder eine Weiterbildung zur Fachtierärztin/zum Fachtierarzt für Rinder oder Fachtierärztin/ Fachtierarzt für Schweine abgeschlossen werden soll, kann dieser Zeitraum auf maximal vier Jahre, beginnend unverzüglich nach dem Studium, erweitert werden. Für diese Tätigkeiten gibt es keine regionale Einschränkung, sie sind also auch außerhalb Bayerns möglich, um den Zugang zu geeigneten Aus- und Weiterbildungsstätten nicht einzuschränken.
Ziel ist, den Absolventen der Landtierarztquote nach Abschluss ihres Studiums die Möglichkeit zu geben, spezialisierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die sie in die Lage versetzen, bereits bei Beginn ihrer Tätigkeit als Landtierarzt in einem bayerischen Bedarfsgebiet selbstständig und auf hohem Niveau zu arbeiten.

Was passiert, wenn ich die tierärztliche Versorgung in einem Bedarfsgebiet nicht übernehme oder gar nicht mehr tierärztlich tätig werde?

Dies ist erst nach einer zehnjährigen Tätigkeit im Bedarfsgebiet möglich. Zuvor stellt dies eine vertragliche Pflichtverletzung dar und löst die Vertragsstrafe aus.

Muss ich mich im Bedarfsgebiet niederlassen?

Nein. Du Kannst dort auch angestellt im Bereich der Nutztiermedizin tätig werden.

Muss ich ausschließlich in der Nutztierversorgung im Bedarfsgebiet tätig sein?

Der Umfang der Tätigkeit muss die bedarfsgemäße tierärztliche Versorgung der im Bedarfsgebiet ansässigen Rinder- und Schweinehaltungen gewährleisten. Sofern die dafür aufzuwendende Arbeitszeit eine Vollzeittätigkeit unterschreitet, kann der /die Bewerber/in über den darüberhinausgehenden Anteil frei verfügen.

Kann ich das Bedarfsgebiet selbständig auswählen?

Bei der Zuteilung des Bedarfsgebietes werden Wünsche sowohl zum Ort als auch zur Art der Tätigkeit (Niederlassung, Angestelltenverhältnis) so gut als möglich berücksichtigt. Du musst dich nach Zuteilung des Bedarfsgebietes selbstständig um deine Niederlassung/Anstellung kümmern. Welche Gebiete in Bayern zum Zeitpunkt der Beendigung von Studium und ggf. weiterer Ausbildung Bedarfsgebiete, also unterversorgte oder von Unterversorgung bedrohte Gebiete, sein werden, ist aktuell nicht vorherzusagen. Die Bedarfsgebiete werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres und erstmalig für das Kalenderjahr 2030 im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.

Kann ich von der Verpflichtung in einem Bedarfsgebiet als Landtierärztin oder Landtierarzt tätig zu werden wegen Heirat bzw. Familiengründung entbunden werden?

Nein. Die Eheschließung oder eine bereits bestehende Ehe mit einem Partner, der etwa beruflich außerhalb des Bedarfsgebiets gebunden ist, sowie gemeinsame Kinder entbinden nicht von der vertraglichen Verpflichtung, da es sich hierbei nicht um nicht vorhersehbare Umstände handelt, welche deinem Einfluss entzogen waren.

Was passiert im Falle einer Krankheit, die es mir nicht möglich macht, den Beruf weiter auszuüben und somit den Vertrag zu erfüllen?

Bei Nachweis einer dauerhaften Berufsunfähigkeit liegt eine besondere Härte vor, die von der vertraglichen Verpflichtung entbindet, da es dir aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist, dieser weiter nachzukommen.

Was passiert, wenn ich die Vertragsstrafe nicht zahlen kann?

Auf Antrag kann ganz oder teilweise auf die Zahlung verzichtet werden, wenn ansonsten eine besondere Härte für dich eintreten würde. Dies kann der Fall sein bei besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen. Diese müssen gewichtig, außergewöhnlich und nicht vorhersehbar gewesen und deinem Einfluss entzogen sein. Dies muss auf Antrag für jeden Fall gesondert geprüft werden.

Wann endet der Vertrag?

Der Vertrag endet, wenn Du zehn Jahre tierärztlich in der Nutztierversorgung im Bedarfsgebiet tätig warst oder wenn eine Prüfung nach der Approbationsordnung für die Tierärzte endgültig nicht bestanden wurde oder das Tiermedizinstudium endgültig aufgegeben wurde.

Ist ein Wechsel des Bedarfsgebiets möglich?

Ein Wechsel des Bedarfsgebietes ist unter bestimmten Umständen möglich, z. B. wenn es bei einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zu unüberbrückbaren Differenzen mit dem Arbeitgeber kommt. Ein Wechsel ist auch beim Vorliegen einer besonderen Härte möglich. Voraussetzung ist in der Regel, dass ein im Hinblick auf die Berufserfahrung und Qualifikation mindestens gleichwertiger Wechselpartner zur Verfügung steht.